Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1.Ziffer einsdie Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2.Ziffer 2das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.Im Fall der Ziffer eins, ist Paragraph 97, Absatz 3, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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