§ 97a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn

1.

die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder

2.

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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