§ 115b DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß Paragraph 27, in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind Paragraphen 27,, 29 und Paragraph 30, Absatz 3, in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß Paragraph 27, in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß Paragraph 27, Absatz 3, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Absatz 4, – die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 1a, 3, 4 und 6 und des Paragraph 72, Absatz 4, in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 28, in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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