(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
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