Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes bei der Stadt Wien, bei einem vorangegangenen nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Tag der Anstellung, und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(2)Absatz 2Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen §§ 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995.Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen Paragraphen 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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