§ 60 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.

(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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