Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
(2)Absatz 2Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3Die Begründung sowie das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelten für den Beamten des Dienststandes als Austritt. Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen. Die Begründung sowie das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelten für den Beamten des Dienststandes als Austritt. Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen.
(4)Absatz 4Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat. Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen (Paragraph eins, Absatz 7, der Pensionsordnung 1995) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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