§ 64 DO 1994 Amtstitel

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Beamten des Dienst- oder Ruhestandes haben Anspruch auf einen Amtstitel. Dieser richtet sich entweder nach dem Dienstposten oder nach der Funktion des Beamten. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt. Bei Führung des Amtstitels haben Beamte des Ruhestandes den ihnen vor Ausscheiden aus dem Dienststand zustehenden oder den anläßlich des Übertritts in den Ruhestand oder der Ruhestandsversetzung verliehenen Amtstitel mit einem auf das Ruhestandsverhältnis hinweisenden Zusatz zu führen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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