Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz eins§ 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß Paragraphen 92,, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
(2)Absatz 2§ 94 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist nur anzuwenden, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung nach dem 31. Dezember 2013 bezieht.Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist nur anzuwenden, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung nach dem 31. Dezember 2013 bezieht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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