(1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
(2) § 94 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist nur anzuwenden, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung nach dem 31. Dezember 2013 bezieht.
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