§ 74 DO 1994 Entlassung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
§ 74.Paragraph 74,

Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst

  1. 1.Ziffer einsdurch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
  2. 2.Ziffer 2durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
    1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    3. c)Litera cdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;
  3. 3.Ziffer 3durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.durch eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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