Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. | durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung; | |||||||||
2. | durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist; | |||||||||
3. | durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz. |
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