§ 17 Abs. 5 gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist. Paragraph 17, Absatz 5, gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
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