Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 17 Abs. 5 gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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