Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des Paragraph 52 a, Absatz eins, nicht überschneiden.
(2)Absatz 2Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Absatz eins,) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3)Absatz 3§ 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.Paragraph 52 a, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4)Absatz 4§ 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.Paragraph 52 a, Absatz 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf die in Paragraph 51, genannten Beamten nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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