(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und die der Beamte zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und deren Benützung durch den Beamten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3) Die Gewährung oder Entziehung des Benützungsrechtes an einer Dienst- oder Werkswohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Zuweisung einer Werkswohnung darf nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen.
(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(5) Für eine Dienstwohnung hat der Beamte keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Beamte eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(7) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 66 oder § 72 Abs. 2 und 4 tritt die Verpflichtung des Beamten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.
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