Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuf den Karenzurlaub, der gemäß § 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf den Karenzurlaub, der gemäß Paragraph 56, in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist Paragraph 56, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen.Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß Paragraph 56, in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, anzurechnen.
(3)Absatz 3§ 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54 Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht bewirkt.Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz 3 bis 7, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 52 a, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 2,, die Paragraphen 53 bis 53b, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55 a und Paragraph 72, Absatz 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht bewirkt.
(4)Absatz 4§ 54a gilt nur in jenen Fällen, in denenParagraph 54 a, gilt nur in jenen Fällen, in denen
1.Ziffer einsdie Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
2.Ziffer 2die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
(5)Absatz 5§ 54b gilt nur in jenen Fällen, in denenParagraph 54 b, gilt nur in jenen Fällen, in denen
1.Ziffer einshinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oderhinsichtlich dessen Absatz eins, das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2.Ziffer 2hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.hinsichtlich dessen Absatz 2, die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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