(1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen.
(3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54 Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht bewirkt.
(4) § 54a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder | |||||||||
2. | die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt. |
(5) § 54b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder | |||||||||
2. | hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird. |
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