Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung:
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Dienstposten wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist, | |||||||||
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden. |
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