Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn Paragraph 57, Absatz 4, in folgender Fassung:
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