§ 86 DO 1994 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsBeamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dürfen nicht bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsBeamte bzw. Vertragsbedienstete bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Angehörigen von mehr als einer Dienststelle (§ 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien) fungieren; Beamte bzw. Vertragsbedienstete bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Angehörigen von mehr als einer Dienststelle (Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien) fungieren;
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder des Zentralausschusses der Personalvertretung.
  3. (3)Absatz 3Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a dieses Gesetzes oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß Paragraph 52,, eines Freijahres gemäß Paragraph 52 a,, eines Freiquartals gemäß Paragraph 52 b,, einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b und Paragraph 54,, einer Karenz gemäß Paragraph 55,, eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56 und einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, dieses Gesetzes oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. 4.Ziffer 4mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes,mit der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 59, dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes,
    5. 5.Ziffer 5durch Enthebung, welche der Stadtsenat
      1. a)Litera averfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
      2. b)Litera bzu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
    6. 6.Ziffer 6mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied (stellvertretender) Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission ist.mit der Übernahme einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied (stellvertretender) Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission ist.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet auch mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, der Ernennung zum Landesrechtspfleger oder der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter.
  7. (7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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