§ 10 DO 1994 Verfahren bei ungenügender Beschreibung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsErreicht der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, so ist er vom Dienststellenleiter aufzufordern, die Dienstleistung zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Absatz eins, folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
  3. (3)Absatz 3Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Abs. 1 sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Abs. 2 sind nachzuweisen.Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2, hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Absatz eins, sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Absatz 2, sind nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen, hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen, hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Absatz 2, genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (Paragraph 2 a, der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (Paragraph 13, Absatz eins,) gerechtfertigt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 oder 4 ist unzulässig, wenn der Beamte in dem in Abs. 2 oder 4 genannten Jahr nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.Die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2, oder 4 ist unzulässig, wenn der Beamte in dem in Absatz 2, oder 4 genannten Jahr nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.
  6. (6)Absatz 6Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen Beurteilungszeitraum (Abs. 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis ist zulässig.Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen Beurteilungszeitraum (Absatz 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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