Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsFür den Beamten, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.Für den Beamten, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2)Absatz 2Der Beamte ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4)Absatz 4Im übrigen hat die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5)Absatz 5§§ 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.Paragraphen 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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