§ 67l DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 67l.Paragraph 67 l,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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