In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
1. | vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder | |||||||||
2. | vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis | |||||||||
erhoben wurde. |
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