Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsZuständig ist
1.Ziffer einsder Magistrat zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
2.Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (Aufhebung der vorläufigen Suspendierung oder Verfügung der Suspendierung), zur Suspendierung, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhaltes bei der Disziplinarkommission anhängig ist, und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2)Absatz 2Das Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission mit dem Tag des Einlangens des Strafantrages des Disziplinaranwaltes anhängig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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