Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist Paragraph 52 a, Absatz eins, in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.Paragraph 74, Ziffer 2, in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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