§ 110b DO 1994 Verarbeitung personenbezogener Daten

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Beamten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Beamten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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