Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIst der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53 Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von Paragraph 53, auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach Paragraphen 53, Absatz 3, zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(1a)Absatz eins aAbs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.Absatz eins,, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf Paragraph 53 b, bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(2)Absatz 2Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor beiEin wichtiger Grund im Sinn des Absatz eins, liegt nur vor bei
1.Ziffer einsTod,
2.Ziffer 2Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3.Ziffer 3Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4.Ziffer 4schwerer Erkrankung.
(3)Absatz 3Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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