(1) Disziplinarstrafen sind:
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.
0 Kommentare zu § 76 DO 1994