Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIst der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Bezugsabzug hereinzubringen.
(3)Absatz 3Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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