§ 39 DO 1994 Aushilfen, Vorschüsse

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Bezugsabzug hereinzubringen.

(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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