Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.Durch den Karenzurlaub gemäß Absatz eins, wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 7, der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5)Absatz 5Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig durch
1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 undein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2.Ziffer 2eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6)Absatz 6Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen.
(7)Absatz 7Auf den Beamten, dem ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse gewährt wurde, sind § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, so anzuwenden, als wäre er nicht karenziert. Dabei ist bei denAuf den Beamten, dem ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse gewährt wurde, sind Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, so anzuwenden, als wäre er nicht karenziert. Dabei ist bei den
1.Ziffer einsnach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte unmittelbar vor der Karenzierung bezogen hat,
2.Ziffer 2nicht nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Karenzierung bezogen hat,
auszugehen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 DO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 DO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 DO 1994