(1) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist – sofern das Verfahren vor der Disziplinarkommission wieder aufgenommen werden soll nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes – innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3 und 4 ergebenden Frist zulässig. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(2) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach der Pensionsordnung 1995 haben. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch hätten.
(3) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern für die Entscheidung die Disziplinarkommission zuständig ist, jener Senat der Disziplinarkommission berufen, der das davon betroffene Verfahren durchgeführt hat; § 100 Abs. 1b gilt in diesen Fällen nicht. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß § 100 Abs. 1a zu erfolgen.
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