(1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Wien auf einen solchen außerhalb Wiens und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Wiens nach einem anderen Ort außerhalb Wiens sind die Übersiedlungskosten nach den Gebührenvorschriften zu vergüten.
(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Wien gebührt einem in Wien wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt.
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