§ 90 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes:

1.

§§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43, § 44, §§ 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 und § 74 AVG sowie § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden

2.

Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet.

3.

Bei der Ladung von Parteien ist § 19 AVG nicht anzuwenden.

4.

Alle Ladungen des Beschuldigten haben die Androhung zu enthalten, dass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen, dass die betreffende Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt wird, wenn er der Ladung schuldhaft keine Folge leistet.

5.

Ladungen von Zeugen in Verfahren über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf. Ladungen von minderjährigen Zeugen in solchen Verfahren haben darüber hinaus den Hinweis zu enthalten, dass die Vertrauensperson volljährig, jedoch nicht notwendig ein Erziehungsberechtigter des minderjährigen Zeugen sein muss.

6.

Ladungen von Zeugen in Verfahren über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung haben den Hinweis zu enthalten, dass auf ihren Wunsch ihre Vernehmung derart erfolgen kann, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt (§ 101 Abs. 4a).

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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