Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf die Beamtin sind § 10 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.Auf die Beamtin sind Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 2 sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979.
(2)Absatz 2Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind Paragraphen 2 a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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