(1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 66 DO 1994