Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
(2)Absatz 2Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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