§ 79 DO 1994 Verjährung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, undinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (Paragraph 81, Ziffer eins,) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
  2. (2)Absatz 2Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  3. (3)Absatz 3Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt. Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Absatz 2, um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmtDer Lauf der in Absatz eins bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
    1. 1.Ziffer einsfür den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
    2. a)Litera aüber die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,
    3. b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
    4. c)Litera cder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
    5. beibeider Disziplinarbehörde,
    6. 2.Ziffer 2für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    7. 3.Ziffer 3für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission,
    8. 4.Ziffer 4für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,
    9. 5.Ziffer 5für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde,
    10. 6.Ziffer 6für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und
    11. 7.Ziffer 7für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht, dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
  5. (5)Absatz 5Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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