§ 53 Abs. 1 bis 5 und § 53b Abs. 2 in der Fassung der 62. Novelle zur Dienstordnung 1994 sind auf Beamte anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 53, Absatz eins bis 5 und Paragraph 53 b, Absatz 2, in der Fassung der 62. Novelle zur Dienstordnung 1994 sind auf Beamte anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
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