§ 7a DO 1994 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.Für von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 5.
  2. (2)Absatz 2Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist unddiese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind: Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:
    1. 1.Ziffer einsDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
    2. 2.Ziffer 2die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oderdie den Ausbildungsnachweisen gemäß Ziffer eins, nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder
    3. 3.Ziffer 3Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Absatz eins, im Einzelfall zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht undob ein in Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. (5)Absatz 5Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.Auf das Verfahren gemäß Absatz 4, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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