Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 33 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Karenz, eine nach § 37a des genannten Gesetzes bestehende Pflegefreistellung oder eine nach § 33a oder § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß § 55, als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b. Eine im Zeitpunkt der Anstellung (Paragraph 3, Absatz eins,) nach Paragraph 33, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Karenz, eine nach Paragraph 37 a, des genannten Gesetzes bestehende Pflegefreistellung oder eine nach Paragraph 33 a, oder Paragraph 37 b, des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß Paragraph 55,, als Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 61 b,
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