Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 33 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Karenz, eine nach § 37a des genannten Gesetzes bestehende Pflegefreistellung oder eine nach § 33a oder § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß § 55, als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b.
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