Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.Die nach Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Paragraph 18 a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (Paragraph eins, Absatz 2,), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1a)Absatz eins aDie in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 18e genannten Beamten zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.Die in Absatz eins, genannte Stelle ist hinsichtlich der in Paragraph 18 e, genannten Beamten zur Wahrnehmung der in Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten.Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß Paragraph 18 a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (Paragraph 81, Ziffer eins,) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,) Anzeige zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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