§ 43 DO 1994 Krankenfürsorge

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Beamte ist Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Er hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatz der Parität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Näheres regeln die Satzungen der Anstalt.

(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung, ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der Krankenversicherung verarbeitet werden dürfen, und die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (§ 456 Abs. 1 erster Satz ASVG) zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung), die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG in der elektronischen Datenverarbeitung zu verarbeiten und Daten über den Bezug bzw. die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes an den Magistrat zu übermitteln.

(3) Der Magistrat hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien

1.

die für den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien maßgebenden Umstände sowie jede für diese Anspruchsberechtigung bedeutsame Änderung unverzüglich bekannt zu geben,

2.

die Sozialversicherungsnummer und die Bedienstetengruppe sowie deren Änderungen zu übermitteln,

3.

die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der einzelnen Anspruchsberechtigten zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen zu gewähren,

4.

den Dienstantritt nach einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Dienstverhinderung zu melden und

5.

sonstige personenbezogene Daten (Abs. 2) der Anspruchsberechtigten, die für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.

(4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien dem Magistrat zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz B-KUVG sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.

(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3
SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.

(7) Die Tätigkeit des Hauptverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 22.07.2020
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