Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.Der Beamte, der die Voraussetzung des Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß Paragraph 29 a, Absatz 4, gestellt werden.
(2)Absatz 2§ 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 68 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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