Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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