Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein. Bei einem Beamten, dem gemäß Paragraph 58, oder Paragraph 60, die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (Paragraph 38,) nicht ein.
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