Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsWird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1.Ziffer einsan der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
2.Ziffer 2an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
3.Ziffer 3für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,
als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Beamte ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist.Absatz eins, ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß Paragraph 56, beurlaubt oder der gemäß Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 59, oder Paragraph 60, Absatz 3, vom Dienst freigestellt ist.
(3)Absatz 3Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Absatz eins, angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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