§ 24 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,

1.

an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,

2.

an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder

3.

für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,

als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Beamte ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.

(2) Abs. 1 ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist.

(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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