§ 52a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

1.

kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.

2.

Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und

3.

eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,

2.

eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und

3.

die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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