Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist Paragraph 52 a, in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit Paragraph 52 b, Absatz 3, und 4) sinngemäß für Freiquartale.
(2)Absatz 2§ 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nach dem 31. August 2021 eintritt.Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nach dem 31. August 2021 eintritt.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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