(1) Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
(2) § 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nach dem 31. August 2021 eintritt.
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