Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBeamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2)Absatz 2Disziplinarstrafen sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
4.Ziffer 4die Entlassung.
(3)Absatz 3Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig, ist zur Durchführung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug auszugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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