(1) Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(3) Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig, ist zur Durchführung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4) Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug auszugehen.
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