Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, sind die Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dies vom Disziplinaranwalt durch Stellung eines gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam gerichteten Strafantrages beantragt und die gemeinsame Durchführung der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeordnet wird; § 100 Abs. 1c ist zu beachten.Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, sind die Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dies vom Disziplinaranwalt durch Stellung eines gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam gerichteten Strafantrages beantragt und die gemeinsame Durchführung der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeordnet wird; Paragraph 100, Absatz eins c, ist zu beachten.
(2)Absatz 2Kommen für die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren Senate verschiedener Zuständigkeitsbereiche (§ 84 Abs. 1) in Betracht, ist zunächst jener Bereich zu ermitteln, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hierbei gilt, dass das Disziplinarverfahren in dem Bereich durchzuführen ist, dem die Mehrheit der Beschuldigten angehört. Kommen demnach zwei oder mehrere Bereiche in Frage, fällt innerhalb dieser die gemeinsame Durchführung des Disziplinarverfahrens dem nach § 100 Abs. 1a zuständigen Senat jenes Bereiches zu, dem der Senat mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung angehört. Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.Kommen für die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren Senate verschiedener Zuständigkeitsbereiche (Paragraph 84, Absatz eins,) in Betracht, ist zunächst jener Bereich zu ermitteln, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hierbei gilt, dass das Disziplinarverfahren in dem Bereich durchzuführen ist, dem die Mehrheit der Beschuldigten angehört. Kommen demnach zwei oder mehrere Bereiche in Frage, fällt innerhalb dieser die gemeinsame Durchführung des Disziplinarverfahrens dem nach Paragraph 100, Absatz eins a, zuständigen Senat jenes Bereiches zu, dem der Senat mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung angehört. Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des Paragraph 9, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Verfahren betreffend die Entscheidung über gegen mehrere Beamte verfügte vorläufige Suspendierungen mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Durchführung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn dies der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Verfahren betreffend die Entscheidung über gegen mehrere Beamte verfügte vorläufige Suspendierungen mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Durchführung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn dies der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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