(1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung
1. | zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder | |||||||||
2. | zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einem anderen Rechtsträger oder | |||||||||
3. | für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung | |||||||||
entsendet werden. |
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1und 3 nicht, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.
(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50% derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten.
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