(1) Dem Beamten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. | die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und | |||||||||
2. | von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird. |
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. | die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten, | |||||||||
2. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat, | |||||||||
3. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat, | |||||||||
4. | jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie | |||||||||
5. | jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft. |
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