(1) Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Stadt Wien tritt gegenüber nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) nicht ein.
(2) Die Stadt Wien kann einen im Sinn des Abs. 1 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. | der Bedienstete die Dienstunfähigkeit oder den Tod des Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder | |||||||||
2. | die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. | |||||||||
In den in Z 2 genannten Fällen kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, außer die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten ist durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. |
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