Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 6, können der (ehemalige) Beamte (Paragraph 15 a, Absatz eins, bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Paragraph 49 v, Absatz 3, Ziffer 8, der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des Paragraph 14, in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2)Absatz 2Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.Eine Berücksichtigung der gemäß Absatz eins, geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3)Absatz 3Dem Beamten obliegt es,
1.Ziffer einsNachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und
2.Ziffer 2die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs. 2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Absatz 2, durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.
(4)Absatz 4Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Absatz eins und 2
1.Ziffer einsist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2.Ziffer 2erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
(5)Absatz 5Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Absatz eins, und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, zu berücksichtigen. Paragraph 15 a, Absatz 5, gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz eins und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Absatz eins, und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist Paragraph 15 a, Absatz 7, und 8 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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