Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsAuf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet Paragraph 9, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1.Ziffer einsnicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen,
2.Ziffer 2die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt,
3.Ziffer 3bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und bei der Festsetzung nach Ziffer 2, Paragraph 9, DVG anzuwenden ist und
4.Ziffer 4der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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