Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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