Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
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