§ 92 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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